AuflageSchenkungsrecht/Erbrecht: Der Beschenkte wird zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet. Der Vollzug der Auflage ist einklagbar bzw. der Schenker hat bei Nichterfüllung der Auflage ein Rückforderungsrecht.
Verwaltungsrecht: Die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen.
Konkursrecht/Verwaltungsrecht: ein amtliches Verzeichnis wird den Beteiligten eine gewisse Zeit zur Einsicht aufgelegt (z.B. Auflage des Kollokationsplans)
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