Liquidation der Erbschaft, amtlicheMit der amtlichen Liquidation (Art. 593 ff. ZGB) können Erben und Gläubiger des Erblassers verlangen, dass vor der Aushändigung der Erbschaftsaktiven an die Erben die Passiven bereinigt werden und dass bis zu diesem Zeitpunkt mit der Verschmelzung der Erbschaft mit dem Vermögen der Erben zugewartet wird; Bei überschuldeten Erbschaften wird die amtliche Liquidation jedoch nicht bis zum Ende durchgeführt, sondern von Amtes wegen die konkursamtliche Liquidation beantragt.
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